Satzung
des Vereins 
für hallische Stadtgeschichte e. V. 

in der von der Mitgliederversammlung 
am 29. Juni 2015 beschlossenen Fassung

Präambel

Die Stadtgeschichtsschreibung der Stadt Halle bedarf einer Förderung und weiteren Vertiefung. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2000 der „Tag der hallischen Stadtgeschichte" als regelmäßig wiederkehrende, jährlich einmal stattfindende Veranstaltung ins Leben gerufen. Ziel dieser Veranstaltung ist es, wissenschaftliche Projekte von lokal- und landesgeschichtlichem Interesse der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen und untereinander bekannt zu machen. Der Verein setzt sich die regelmäßige Ausrichtung dieser Veranstaltung zum Ziel. Auf diese Weise sowie durch weitere Maßnahmen und Veranstaltungen tritt er für eine Erweiterung und Vertiefung des Geschichtsverständnisses in der hallischen Öffentlichkeit ein.

§1 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist es, stadtgeschichtliche und landeskundliche Forschungen zu fördern sowie für eine Erweiterung und Vertiefung des Geschichtsverständnisses in der Öffentlichkeit einzutreten. Diesen Zweck verfolgt der Verein insbesondere durch

    1. die Organisation der jährlichen Durchführung und Finanzierung eines Tages der hallischen Stadtgeschichte,

    2. die Unterstützung der Reihe „Forschungen zur hallischen Stadtgeschichte", die im Auftrag des Vereins erscheinen wird und in der vor allem die auf den Tagen der hallischen Stadtgeschichte gehaltenen Vorträge erscheinen sollen,

    3. die Organisation von Vorträgen und weiteren Veranstaltungen zu Themen der hallischen Stadtgeschichte.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für hallische Stadtgeschichte e. V.".
  2. Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person sowie jede andere Personengemeinschaft werden. Erforderlich ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter Antrag auf Aufnahme, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss;

    2. durch förmlichen Ausschluss durch den Vorstand, wenn eine Gefährdung des Vereinswohls oder eine sittenwidrige Handlung vorliegt;

    3. durch Streichung, die mit Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind;

    4. durch Tod.
  3. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Von den Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt wird. Die Beiträge sind bei Eintritt unverzüglich und ab dem darauf folgenden Jahr jeweils bis zum 1. April zu entrichten. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes über die Beitragsermäßigung beziehungsweise die Befreiung von der Beitragspflicht.

  5. Die Mitglieder sind berechtigt
    1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und in ihr abzustimmen,

    2. bei Wahlen des Vereins zu wählen und sich wählen zu lassen,

    3. am „Tag der hallischen Stadtgeschichte" teilzunehmen.

  6. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

  7. Personen, die sich um die hallische Stadtgeschichte und um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Über die Erstattung von Kosten an Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und

  2. der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

    1. Satzungsänderungen,

    2. die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,

    3. die Entlastung der Vorstandsmitglieder nach Vorlage des Jahresberichtes, des Berichtes des Schatzmeisters und des Berichtes des bzw. der Rechnungsprüfer,

    4. die Ernennung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer,

    5. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

    6. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

    7. Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand,

    8. die Auflösung des Vereins.

  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.

  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand: Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig anders beschlossen, schriftlich durch Stimmzettel.

  5. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Sie sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

  6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein: Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§7 Vorstand

  1. Vorstandsmitglieder i. S. v. § 26 Abs. 2 BGB sind;

    1. der Vorsitzende des Vereins;

    2. der stellvertretende Vorsitzende des Vereins;

zum erweiterten Vorstand gehören;

  1. der Schatzmeister,

  2. der Schriftführer;

  3. fakultativ bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder.

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestimmt werden. Sie werden für 3 Jahre gewählt, wobei eine mehrfache Wiederwahl möglich ist. Sofern von einem Mitglied beantragt, erfolgt die Abstimmung einzeln und in geheimer Wahl. Der Vorstand konstituiert sich hinsichtlich seiner Ämter und Funktionen aus seiner Mitte. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Diese Entscheidung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes nur dadurch abwählen, dass sie mit der Mehrheit ihrer erschienenen Mitglieder einen Nachfolger bestimmt.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vertreten.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

§8 Auflösung und Zweckänderung

  1. Die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen, falls mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist nicht mehr als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so entscheidet eine weitere Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Satzungsänderungen, die die in § I genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

  2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Franckeschen Stiftungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden haben.

Halle (Saale), den 29.06.2015

Prof. Dr. Holger Zaunstöck
Vereinsvorsitzender


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